Statuten 

 

Verband der Mitarbeitenden der Fachhochschulen im Kanton Zürich (fh-zh)

Beschluss vom 25.11.2000

Revision 25.05.2005 / 21.05.2008 / 24.03.2010 / 29.03.2011 / 24.11.2021

Statuten als PDF

I. ALLGEMEINES

Artikel 1 Name und Sitz

1 Unter dem Namen «Verband der Mitarbeitenden der Fachhochschulen im Kanton Zürich» kurz «fh-zh» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).

2 Der Sitz des Vereins befindet sich im Kanton Zürich, in der Regel am Ort der Geschäftsstelle.

 

Artikel 2 Zweck

1 Der fh-zh setzt sich für die Interessen der Mitarbeitenden der Zürcher Fachhochschulen und der Pädagogischen Hochschule Zürich ein. Er darf sich auch für die Interessen der Mitarbeitenden von interkantonalen und ausserkantonalen Hochschulen und Pädagogischen Hochschulen einsetzen.  

2 Er nimmt seine Aufgaben wahr mit Eingaben, Vernehmlassungen, Öffentlichkeitsarbeit, Einflussnahmen bei Organen der Hochschulen, Behörden und politischen Instanzen und in jeder anderen geeigneten Form.  

3 Der fh-zh wahrt und fördert die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.  

4 Der fh-zh ermöglicht und fördert den Kontakt und den Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern der verschiedenen Personalkategorien und Hochschulen.  

5 Der fh-zh sucht den Kontakt zu den Mitwirkungsgremien der Fachhochschulen und arbeitet mit ihnen zusammen.  

6 Der fh-zh ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.  

7 Der fh-zh kann sich Dachverbänden anschliessen, welche mit dem Vereinsweck des fh-zh übereinstimmen.

 

Artikel 3 Reglemente

Der Vorstand des fh-zh erarbeitet und erlässt die für die Anwendung dieser Statuten nötigen Vorschriften in Form von Reglementen oder Beschlüssen.  

 

Artikel 4 Mitteilungen, Kommunikation

Mitteilungen an die Mitglieder erfolgen elektronisch oder postalisch. Der fh-zh kann für Publikationen und Informationen elektronische Medien (Website, Social Media, etc.) nutzen.

 

II. MITGLIEDSCHAFT

Artikel 5 Mitgliedschaft, Entstehung

1 Aktivmitglied des fh-zh können alle Mitarbeitenden jeder Personalkategorie von Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen werden. Mitglieder mit einer Leitungsfunktion in der Leitungsebenen 1 und 2 einer Hochschule sind von der Mitgliedschaft beim fh-zh ausgeschlossen. Wechselt ein Verbandsmitglied in die Leitungsebene 1 oder 2 einer Hochschule, ruht in dieser Zeit die Mitgliedschaft beim fh-zh.

2 Passivmitglied des fh-zh können natürliche oder juristische Personen sein, welche nicht oder nicht mehr an einer Fachhochschule oder Pädagogischen Hochschule tätig sind und den Verein ideell und finanziell unterstützen wollen.

3 Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

4 Über Aufnahmegesuche entscheidet der Vorstand. Gegen abgelehnte Aufnahmegesuche steht die Einsprache bei der Mitgliederversammlung offen.

5 Verlässt ein Aktivmitglied die Hochschule, wird die Aktivmitgliedschaft in eine Passivmitgliedschaft umgewandelt.

6 Mit dem Eintritt in den Verband anerkennt das aufgenommene Mitglied die Statuten des Verbands sowie alle Beschlüsse des Vorstands und der Verbandsversammlung.

 

Artikel 6 Mitgliederbeiträge

1 Jedes Mitglied verpflichtet sich mit dem Verbandsbeitritt, den von der ordentlichen Delegiertenversammlung festgelegten Jahresbeitrag zu zahlen. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2 Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.

3 Ehrenmitglieder und die von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder sind vom Mitgliederbeitrag befreit.

4 Wird ein Wechsel der Mitgliederkategorie nicht oder erst nachträglich gemeldet oder erkannt, besteht im laufenden Vereinsjahr kein Anspruch auf Rückerstattung eines Differenzbetrages.

5 Bei Austritten im Laufe des Vereinsjahres werden bereits bezahlte Mitgliederbeiträge nicht zurückerstattet.

6 Die Mitgliederbeiträge werden im ersten Halbjahr in Rechnung gestellt.

 

Artikel 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

1 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den freiwilligen Austritt oder durch den Ausschluss.

2 Die Austrittserklärung hat auf Ende des Vereinsjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.  

3 Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliederbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt worden ist.

4 Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschliessen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Mitgliederversammlung Einsprache erheben. Diese ist dem Vorstand einzureichen. Die Mitgliedersammlung entscheidet mit relativem Mehr der anwesenden Mitglieder definitiv.

 

Artikel 8 Beratung und Rechtsschutz

1 Der fh-zh berät und unterstützt die Aktivmitglieder in personalrechtlichen Fragen.

2 Der fh-zh bietet für die Aktivmitglieder eine kollektive Rechtsschutzversicherung für arbeitsrechtliche Streitigkeiten an. 

 

III. ORGANE

Artikel 9 Organe

Die Organe der fh-zh sind

- die Mitgliederversammlung

- der Vorstand

- die Revisionsstelle

 

Artikel 10 Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des fh-zh.

2 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

     a. Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands.

     b. Festsetzung des Budgets und des Jahresbeitrages.

     c. Wahl des Präsidiums, des Vorstands und der Revisionsstelle.

     d. Behandlung und Beschlussfassung über Einsprachen gegen Ausschluss- oder abgelehnte
         Aufnahmeentscheide des Vorstands.

     e. Revision der Statuten und den Beschluss über die Auflösung des Verbandes.

     f. Beschlussfassung über Geschäfte, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind
        oder durch den Vorstand vorgelegt werden.  

3 Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Einladung und die Traktanden werden den Mitgliedern in der Regel mindestens 2 Wochen vor der Durchführung zugestellt. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr statt. Anträge an die ordentliche Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 5 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden.  

4 Nach Bedarf können ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder auf Verlangen von 30 Mitgliedern unter Angabe der Traktanden. Bei ausserordentlichen Mitgliederversammlungen genügt für die Zustellung der Einladung und der Traktanden eine Frist von 10 Kalendertagen.  

5 Mitgliederversammlungen können physisch oder in der Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In besonderen oder dringlichen Situationen können Vereinsbeschlüsse ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung auf dem schriftlichen Weg (postalisch oder elektronisch) gefasst werden.  

 

Artikel 11 Beschlussfassung und Wahlen

1 Jede statutengemässe einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Alle Mitgliederkategorien sind stimmberechtigt.

2 Sofern die Statuten nichts anders bestimmen, fasst die Mitgliederversammlung die Beschlüsse mittels relativem Mehr. Die Leitung der Mitgliederversammlung stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Stimmenthaltungen werden für die Ermittlung des Abstimmungsresultats nicht mitgezählt. Über Sachgeschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, darf nicht abgestimmt werden.

3 Bei Wahlen muss im ersten Wahlgang das absolute Mehr erreicht werden. Bei Stimmengleichheit im ersten Wahlgang muss ein zweiter Wahlgang erfolgen. Ab dem zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Ab dem zweiten Wahlgang hat bei Stimmengleichheit die Leitung der Mitgliederversammlung den Stichentscheid. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

4 Für Beschlüsse, die ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich eingeholt werden, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich.  

 

Artikel 12 Vorstand

1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ersatzwahlen gelten für den Rest der laufenden Amtsdauer.

2 Der Vorstand ist das ausführende Organ des Verbands. Er ist zuständig für:

     a) Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung;

     b) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

     c) Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

     d) Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder; e)     
          Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

     f) Verwaltung des Vereinsvermögens;

     g) Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes;

     h)  Berufung von Nichtmitgliedern für spezielle Funktionen im Verband.

3 Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. 4 Der Vorstand hat neben den ordentlichen Betriebsausgaben eine jährliche Ausgabenkompetenz von CHF 5'000.

 

Artikel 13 Präsidium

Das Präsidium kann als Präsidium und Vizepräsidium oder als Co-Präsidium zu zweit geführt werden. Das Präsidium leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.  Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

Artikel 14 Vertretung und Zeichnungsberechtigung

Das Präsidium und der Vorstand vertreten den Verband nach aussen. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.

 

Artikel 15 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle besteht aus 2 Mitgliedern und 1 Ersatzmitglied oder kann einem externen, anerkannten Treuhandbüro übertragen werden.

2 Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung des fh-zh und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht.

 

Artikel 16 Ständige oder befristete Arbeitsgruppen oder Teilgruppen

1 Der fh-zh kann innerhalb des Verbandes ständige oder befristete Arbeits- und/oder Teilgruppen bilden, die spezifische Interessen vertreten oder spezifische Anliegen bearbeiten.

2 Der Vorstand erarbeitet hierfür die nötigen Reglemente.

 

IV. FINANZEN

Artikel 17 Finanzierung

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:

     a) Mitgliederbeiträge

     b) Erträge aus eigenen Veranstaltungen

     c) Zinserträge, Spenden und Zuwendungen

     d) Andere Einkünfte

 

Artikel 18 Haftung

Für Verbindlichkeiten haftet der fh-zh ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Es besteht keine persönliche Haftung oder Nachschusspflicht der Mitglieder oder einzelner Personen.

 

Artikel 19 Vereins- / Rechnungsjahr

Das Vereinsjahr (= Rechnungsjahr) entspricht dem Kalenderjahr.

 

V. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG, LIQUIDATION

Artikel 20 Statutenrevision und Auflösung des Verbands

1 Statutenrevisionen und der Beschluss zur Auflösung des Verbands erfordern eine Zweidrittelsmehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

2 Wird der Verband aufgelöst, fasst die Mitgliederversammlung Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens. Gewinn und Kapital werden einer anderen gemeinnützigen juristischen Person in der Schweiz übertragen. Die Mitglieder haben keinen persönlichen Anspruch auf das Verbandsvermögen. 

 

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 21 Inkraftsetzung

Diese Statuten sind an der Mitgliederversammlung vom 24. November 2021 erlassen worden und ersetzen alle früheren Fassungen seit der Gründungsversammlung vom 25. November 2000. Sie treten mit dem Erlassdatum sofort in Kraft.  

 

Zürich, 24. November 2021

 

 

 

Felix Bürchler, Präsident fh-zh                                  Marlies Stopper, Protokollführerin