Das Rechtsgutachten zeigt, massive Rechtsverstösse und unhaltbare Mängel zulasten des Lehr- und Forschungspersonals
Im Gutachten wurden folgende zwei Weisungen der PHZH rechtlich überprüft:
- Weisung der PHZH zur Anstellung und Einreihung, des Lehr- und Forschungspersonals. Diese Weisung regelt die Einreihung des Lehr- und Forschungspersonals gemäss neuer PVF ins Levelmodell.
- Weisung zur Überführung der bisherigen Wima und Dozierenden in die neue Personalkategorie «Lehr- und Forschungspersonal» bzgl. Level, Lohnklasse und Lohnstufe.
Die neue PVF (nPVF) wurde nicht überprüft. Diese gilt als gesetzt.
Die ZHdK erliess ein Anstellungsreglement zur Einreihung ins Levelmodell. Es regelt die Einreihung in die Lohnklassen. Ein Überführungsreglement für die Lohnstufen erliess sie nicht. Sie wendet aber das gleiche System an wie die PHZH. Somit gelten die Ausführungen im Rechtsgutachten zum Überführungsreglement der PHZH auch für die ZHdK.
Die ZHAW hat keine spezifischen Reglemente geschaffen. Sie orientierte sich an einem Crossover-Umsetzungskonzept. Das Gutachten geht am Schluss kurz darauf ein. Wichtig ist zu wissen, dass auch die ZHAW das gleiche Spiel mit den Stufen anwendet. Somit gelten die Ausführungen zum Umsetzungsreglement der PHZH auch für die ZHAW.
Auszugsweise ein paar relevante Punkte aus dem Gutachten:
1. Weisung zur Anstellung des Lehr- und Forschungspersonals (phzh-spezifisch)
• Die Weisung weist im Vergleich zur nPVF und dem nFaHG unzulässige Verschärfungen auf. Sie beachtet auch relevante Elemente der nPVF oder des nFaHG nicht. In mehrfacher Hinsicht ungenügend berücksichtigt wird die - gemäss dem gesetzgeberischen Willen wichtigste - Anforderung der Berufserfahrung nach § 12b nFaHG.
• Die Zuordnung der PHZH in die 3 Levels stimmt nicht mit den Vorgaben der nPVF überein. In Bezug auf die Zuordnung in eine Lohnklasse sieht der Bericht der perinnova GmbH eine differenzierte Berücksichtigung sämtlicher Kriterien der nPVF (Verantwortung, Aufgaben und Tätigkeiten, Ausbildung und Erfahrung) vor. In der Umsetzung der PHZH fehlt dies, wobei die Mängel in den jeweiligen Levels unterschiedlich ausgeprägt sind. Levelübergreifend lässt sich feststellen, dass das Kriterium der Berufserfahrung für die Einreihung in eine Lohnklasse entweder gar nicht (Level III) oder zu wenig (Level II und I) beachtet wird. Dieses Defizit fällt auf, weil die Berufserfahrung jenes Kriterium ist, das als «Herzstück» bezeichnet wird und (neben der Ausbildung) formell-gesetzlich verankert ist (§ 12nFaHG).
• Auffallend sind die Mängel in der Umsetzung des Level II, weil dort alle vier Kriterien nach dem Wortlaut der Weisung strenger, bzw. weitergehende Anforderungen aufgestellt werden.
• Die Regelung der PHZH, wonach nur noch Abteilungsleitungen in die Lohnklasse 24 kommen, ist unzulässig. Gemäss § 24 Abs. 1 lit. a nPVF sind für Level III die Lohnklassen 23 und 24 vorgesehen. Die Einreihung erfordert eine differenzierte Berücksichtigung der vier Kriterien gemäss § 24 nPVF (Verantwortung, Aufgaben und Tätigkeiten, Ausbildung, Erfahrung). Eine Zuordnung in die Lohnklasse 24 ausschliesslich aufgrund einer Funktion ist unzulässig.
2. Weisung zur Überführung von Anstellungsverhältnissen des Lehr- und Forschungspersonals an
der PHZH (gilt sinngemäss auch für ZHdK und ZHAW)
• Eine gestaffelte Überführung in die neue Personalkategorie bis 2030 ist unzulässig. Sie steht im Widerspruch zur Vorgabe des Regierungsrats, der eine Inkraftsetzung per 1. August 2024 mit einem allfälligen Sozialplan bei Verschlechterungen vorsieht.
• Die Manipulation mit den Lohnstufen bei Auf- oder Abklassierung ist nicht rechtmässig. Die Lohnstufe ist nach den Vorgaben des kantonalem Personalrechts festzulegen. Demnach sind die Leistung und die Erfahrung als massgebende Bestimmungsgrössen des Lohns zu berücksichtigen (§ 40 Abs. 1 Satz 3 PG). Bei der Überführung der bestehenden Arbeitsverhältnisse wird die Lohnstufe abweichend von den kantonalrechtlichen Vorgaben festgelegt.
• Ein Ausschluss von individuellen Lohnerhöhungen ist im kantonalen Personalrecht nicht vorgesehen.